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   BAG, 01.03.1979 - 3 AZR 472/77   

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https://dejure.org/1979,1477
BAG, 01.03.1979 - 3 AZR 472/77 (https://dejure.org/1979,1477)
BAG, Entscheidung vom 01.03.1979 - 3 AZR 472/77 (https://dejure.org/1979,1477)
BAG, Entscheidung vom 01. März 1979 - 3 AZR 472/77 (https://dejure.org/1979,1477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifvertrag - Streitige Ansprüche aus Arbeitsverhältnis - Geltendmachung innerhalb Frist - Vergütungsansprüche - Schadenersatzansprüche - Tarifliche Ausschlußfrist - Feststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 197
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 430/00

    Entgeltfortzahlung - tarifliche Ausschlußfrist

    Eine Feststellungsklage, die nur einzelne Vorfragen klärt, aber mögliche weitere Streitfragen nicht zur Entscheidung stellt, wahrt die Frist nicht (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135, 138; 1. März 1979 - 3 AZR 472/77 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 66 = EzA § 4 Ausschlußfristen Nr. 38, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

    Zwar hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. März 1979 - 3 AZR 472/77 - AP Nr. 66 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) gemeint, die tarifliche Ausschlußfrist für Vergütungs- und Schadenersatzansprüche werde nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung stelle, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht lasse.
  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 12 (13) Sa 421/97

    Arbeitsentgelt: Rückforderung durch den Arbeitgeber - tarifliche Ausschlussfrist

    Des weiteren wird eine gerichtliche Geltendmachungsfrist nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung stellt, hingegen weitere wesentliche Streitpunkte außer Betracht läßt (BAG, Urteil vom 01.03.1979, 3 AZR 472/77, AP Nr. 66 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 460/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungsklage stellt keine gerichtliche

    Zwar hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. März 1979 - 3 AZR 472/77 - AP Nr. 66 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) gemeint, die tarifliche Ausschlußfrist für Vergütungs- und Schadenersatzansprüche werde nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vortrage zur Entscheidung stelle, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht lasse.
  • LAG Hamm, 11.09.1989 - 19 (9) Sa 637/89

    Vergütungsanspruch; Lohnanspruch; Arbeitsverhältnis; Verfall; Verfallfrist;

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  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 458/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

    So hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. März 1979 - 3 AZR 472/77 - AP Nr. 66 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) gemeint, die tarifliche Ausschlußfrist für Vergütungs- und Schadenersatzansprüche werde nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vortrage zur Entscheidung stelle, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht lasse.
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.05.2000 - 2 Sa 113/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Tarifliche Ausschlussfrist; Fristgerechte

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  • LAG Köln, 13.08.1999 - 11 Sa 1318/98

    Annahmeverzug; Status; Ausschlußfrist; Großhandel

    Denn insoweit reicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht aus, weil eine klageweise Geltendmachung voraussetzt, dass der streitige Anspruch Streitgegenstand wird (BAG, Urteil vom 22.02.1978 - 5 AZR 805/76 in AP Nr. 63 zu § 4 WG Ausschlußfristen; Urteil vom 01.03.1979 - 3 AZR 472/77 in AP Nr. 66 a.a.O.; Urteil vom 07.11.1991 2 AZR 548/79 n.v.; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 205 V 3 b).
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